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BGBl. II Nr. 82/2021

kundgemacht 19.02.2021 RIS↗
ElAbgG-UmsetzungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 82/2021× zu ElAbg-ESBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 82/2021 · danach: BGBl. II Nr. 464/2021 § 2↗RIS↗

Begünstigte Elektrizitätserzeuger

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Absatz 3, gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
  2. Absatz 2,Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaik selbst erzeugen.
  3. Absatz 3,Erzeugergemeinschaften sind
    1. Ziffer eins
      Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach Paragraph 16 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 110 (ElWOG 2010) und
    2. Ziffer 2
      „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Artikel 2, Ziffer 16, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82.
  4. Absatz 4,Die Befreiung können außerdem Eisenbahnunternehmen für mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch nehmen, die in galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlagen, die dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, unterliegen, eingespeist und innerhalb einer solchen Anlage verbraucht wird.