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BGBl. II Nr. 82/2021

kundgemacht 19.02.2021 RIS↗
ElAbgG-UmsetzungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 82/2021× zu ElAbg-ESBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2021 – 30.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 82/2021 · danach: BGBl. II Nr. 121/2025 § 4↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      die erzeugten Mengen an elektrischer Energie;
    2. Ziffer 2
      den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sowie die von ihm verbrauchte Menge;
    3. Ziffer 3
      die ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen;
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 3, Absatz 4, befreite Mengen.
  2. Absatz 2,Jahresabgabenerklärungen sind nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.
  3. Absatz 3,Eine Veranlagung nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.
  4. Absatz 4,Auf Anforderung des in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamts sind Angaben nach Absatz eins, durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.