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BGBl. II Nr. 82/2021

kundgemacht 19.02.2021 RIS↗
ElAbgG-UmsetzungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 82/2021× zu ElAbg-ESBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2021 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 82/2021 · danach: BGBl. II Nr. 121/2025 § 5↗RIS↗

Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach Paragraph 3, Absatz 3, hat in einem derartigen Fall das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten.