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BGBl. II Nr. 88/2021

kundgemacht 22.02.2021 RIS↗
Änderung der Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO-Novelle 2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Zahnärztekammer-Wahlordnung geändert wird (ZÄKWO-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 88/2021× zu ZÄKWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO) 5 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 28.03.2006 – 22.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 131/2006 · danach: BGBl. II Nr. 88/2021 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 23.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 88/2021 § 29↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Stimmenzählung
§ 29.
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der gültigen Stimmen;
3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.
(4) Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.