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BGBl. II Nr. 89/2021

kundgemacht 22.02.2021 RIS↗
Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) – 1. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (1. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 89/2021× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 101 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.06.2015 – 22.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 147/2015 · danach: BGBl. II Nr. 89/2021 § 37↗RIS↗
in Kraft 23.02.2021 – 07.02.2022 · idF BGBl. II Nr. 89/2021 · danach: BGBl. II Nr. 49/2022 § 37↗RIS↗
Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
§ 37.
(1) Bis 31. Mai 2021 2027 ist für die Ausbildung im Sonderfach Gerichtsmedizin, im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie und Psychotherapeutische Medizin, im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.
(2) Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2021 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Kinderpsychiatrie