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BGBl. II Nr. 9/2021

kundgemacht 08.01.2021 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 9/2021× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 10 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 20.12.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 480/2008 · danach: BGBl. II Nr. 9/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 9/2021 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)
(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.