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BGBl. I Nr. 103/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 9↗RIS↗

Zulassung durch Bescheid

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 5, typenmäßig zugelassen sind, bedürfen diese einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 entsprochen wird,
    2. Ziffer 2
      keine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, enthalten sind und
    3. Ziffer 3
      die Grenzwerte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift (Sitz) des Antragstellers und Herstellers;
    2. Ziffer 2
      die vorgesehene Kennzeichnung;
    3. Ziffer 3
      die Rezeptur;
    4. Ziffer 4
      die Art und Herkunft der Ausgangsstoffe sowie das Herstellungsverfahren;
    5. Ziffer 5
      vorhandene Daten und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die düngemittelrechtlichen Anforderungen belegen, und
    6. Ziffer 6
      den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, ist, die Grenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des Paragraph 3, vorliegen.
  4. Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit und zur Hintanhaltung von Risiken erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die bestimmungsgemäße Verwendung,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung und
    3. Ziffer 3
      die allenfalls zulässigen Toleranzen.
  5. Absatz 5,Die Zulassung wird befristet für höchstens zehn Jahre erteilt. Bei der Festsetzung der Befristung ist insbesondere die zu erwartende Entwicklung der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die Zulassung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Frist, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
  6. Absatz 6,Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.