BGBl. I Nr. 106/2021
Änderung des Diziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, der Rechtsanwaltsordnung, des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes und des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung, das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Unterhaltsvorschüsse
§ 7.
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. März Dezember 2021 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.