BGBl. I Nr. 12/2021
Änderung des Ökostromgesetzes 2012 und des KWK-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12ageändertAbs 2 (neu)
Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 12a.
(1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.