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BGBl. I Nr. 146/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und des Islamgesetzes 2015
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Islamgesetz 2015 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Islamgesetz 2015 7 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1, Z 1 bis Z 6 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 31.03.2015 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 39/2015 · danach: BGBl. I Nr. 146/2021 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 146/2021 § 30↗RIS↗
Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen
§ 30.
Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen. (1) Bei Verstößen gegen
1. § 4 Abs. 3 und 4,
2. § 6 Abs. 2,
3. § 7 Z 4 und 5,
4. §§ 14 und 21,
5. § 23 Abs. 2 oder
6. § 25 Abs. 2 und 5
ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
(3) Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
1. gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
2. soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
3. gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,
4. nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
verhängen.