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BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 184 § 0↗RIS↗
§ 72geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2021 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 72↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 72↗RIS↗
Aufforderungen und Mittheilungen Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung
§ 72.
(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mittheilungen Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.
Schlagworte
Mitteilung