Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3129 § 0↗RIS↗
§ 105geändertÜberschrift, Bezeichnung
in Kraft 01.07.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 105↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 105↗RIS↗
Prüfungsverhandlung.
§ 105.
… 7 unveränderte Absätze
(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
(3) Der Insolvenzverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Insolvenzverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
(4) Der Schuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
(5) Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
Schlagworte
Forderungsprüfung, Forderungsbestreitung