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BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3129 § 0↗RIS↗
§ 206geändertAbs 3
in Kraft 01.07.2010 – 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 206↗RIS↗
in Kraft ab 17.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 206↗RIS↗
Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger
§ 206.
(1) Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.
(2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Insolvenzgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.
(3) Gegen die eine Forderung des Schuldners, insbesondere auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach §§ 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Schlagworte
Exekutionssperre, Sonderbegünstigung, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession