Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3129 § 0↗RIS↗
§ 96geändertÜberschrift, Bezeichnung
in Kraft 01.07.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 96↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 96↗RIS↗
Vierter Abschnitt.
Feststellung der Insolvenzmasse.
Inventar und Schätzung.
§ 96.
… 6 unveränderte Absätze
(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Schuldners, vom Insolvenzverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von diesem geschätzt werden können.
(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Insolvenzgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Insolvenzgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
(3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2003)
Schlagworte
EO, RGBl. Nr. 79/1896