Absatz eins,Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).
BGBl. I Nr. 148/2021
Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und des Tilgungsgesetzes 1972
Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Fallkonferenz Staatsschutz
Paragraph 6 a,
- Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden und einer Datenart gemäß Paragraph 12, Absatz eins, entsprechen, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, wobei die Teilnehmer – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind; darüber sind sie zu informieren.