BGBl. I Nr. 149/2021
IFI-Beitragsgesetz 2021 und Änderung des Bundesschatzscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 3 (neu)
§ 2.
(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.
(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.