Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
- Ziffer einsFördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
- Ziffer 2Fördersätze und Abschläge,
- Ziffer 3förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
- Ziffer 4Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
- Ziffer 5persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
- Ziffer 6Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
- Ziffer 7den Inhalt der Förderverträge.