Absatz eins,Grünzertifikate für Gas dienen dem Nachweis der Produktion von nicht in das öffentliche Netz eingespeistem erneuerbarem Gas, welches im Endverbrauch eingesetzt oder stofflich genutzt wird.
BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86neu
Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird
Paragraph 86,
- Absatz 2,Grünzertifikate für Gas werden in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und gelistet. Die Ausstellung eines Grünzertifikates für Gas schließt die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach dem 1. Hauptstück dieses Teils aus.
- Absatz 3,Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können auf die Grün-Gas-Quote gemäß Paragraph 87, angerechnet werden. Sie sind ausschließlich für den Zweck der Anrechnung auf die Grün-Gas-Quote unter den Verpflichteten handelbar.
- Absatz 4,Für jede erzeugte Einheit erneuerbares Gas, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wurde, darf nur ein Grünzertifikat für Gas ausgestellt werden. Ein Grünzertifikat für Gas gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
- Absatz 5,Grünzertifikate gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Grünzertifikat ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Grünzertifikate für Gas, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.
- Absatz 6,Das Grünzertifikat für Gas hat folgende Angaben zu umfassen:
- Ziffer einsdie erzeugte Menge in MWh;
- Ziffer 2die Art und die Engpassleistung der Anlage;
- Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
- Ziffer 4die eingesetzten Energieträger;
- Ziffer 5Art von Investitionsbeihilfen;
- Ziffer 6Art etwaiger weiterer Förderungen;
- Ziffer 7Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- Ziffer 8Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer;
- Ziffer 9ausstellende Stelle und Land der Ausstellung;
- Ziffer 10etwaiges Grüngassiegel.
- Absatz 7,Zusätzlich kann das Grünzertifikat für Gas noch weitere Angaben enthalten, um den Anforderungen für weitere Verwendungszwecke zu entsprechen.
- Absatz 8,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Grünzertifikate für Gas ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis der abgelesenen Zählerstände auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.