Absatz eins,Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die
- Ziffer einsnachweisen können, dass drei Stromhändler, die diese Tätigkeit im Inland ausüben dürfen, den Abschluss eines Abnahmevertrags für Strom aus einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Anlage zu marktüblichen Bedingungen abgelehnt haben, oder
- Ziffer 2eine Anlage mit einer Engpassleistung unter 500 kW betreiben,
haben gegenüber der Regulierungsbehörde den Anspruch, dass ihnen für diese Anlage ein Stromhändler zugewiesen wird.