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BGBl. I Nr. 151/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 9876 § 0↗RIS↗
§ 141bneu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 151/2021 § 141b↗RIS↗

Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten

Paragraph 141 b,

  1. Absatz eins,Zur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Absatz 3, sind verpflichtet
    1. Ziffer eins
      Halter von Flughäfen zu ihren jeweils abgefertigten Flugbewegungen und
    2. Ziffer 2
      Luftverkehrsunternehmer zu ihrer jeweiligen Verkehrsleistung sowie zu einzelnen Luftfahrzeugen und deren Treibstoffverbrauch.
  2. Absatz 2,Halter von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmer sind darüber hinaus zur Übermittlung solcher finanzieller Daten verpflichtet, die aus ihrem jeweiligen Jahresabschluss ersichtlich sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Absatz eins und Absatz 2, benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.