BGBl. I Nr. 151/2021
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändert
Militärluftfahrer
§ 54.
Militärluftfahrer ist, wer ein österreichisches Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.