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BGBl. I Nr. 159/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 144aneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 159/2021 § 144a↗RIS↗

Entlassungskonferenz

Paragraph 144 a,

  1. Absatz eins,Der Anstaltsleiter kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (Paragraphen 144, 145, Absatz 2,) einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Vollzugsgericht und der Staatsanwaltschaft ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
  2. Absatz 2,Eine Entlassungskonferenz ist so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird. Über das Ergebnis einer solchen Konferenz hat die Bewährungshilfe dem Vollzugsgericht, gegebenenfalls mit Empfehlungen für Weisungen zu berichten.
  3. Absatz 3,Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.