BGBl. I Nr. 162/2021
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Symbole-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertZ 7, Z 10, Z 11 bis Z 15 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
2. der Gruppierung Al-Qaida;
3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;
4. der Gruppierung Graue Wölfe;
5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
6. der Gruppierung Hamas;
7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
9. der Gruppierung Ustascha;
10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind. Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);
11. der Gruppierung Die Österreicher (DO5);
12. der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);
13. der Gruppierung Kaukasus-Emirat;
14. der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);
15. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.
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