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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Gesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
    3. Ziffer 3
      die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
    4. Ziffer 4
      die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
    5. Ziffer 5
      die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.