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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 12↗RIS↗

Abgabe des Tierärzteausweises

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (Paragraph 10,) oder
    2. Ziffer 2
      die Befugnis zur Berufsausübung (Paragraph 11,) ruht.
    Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
  2. Absatz 2,Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (Paragraph 11, Absatz 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.