Absatz eins,Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
- Ziffer einsdie Befugnis zur Berufsausübung erlischt (Paragraph 10,) oder
- Ziffer 2die Befugnis zur Berufsausübung (Paragraph 11,) ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.