Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 24↗RIS↗

Hausapothekenliste der Kammer

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin oder des Tierarztes und das Datum der Eröffnung und der Schließung sowie das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
  3. Absatz 3,Jeder tierärztlichen Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Hausapothekenliste zu treffen.