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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 35↗RIS↗

Fachtierarztprüfungskommission

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Den Fachtierarztprüfungskommissionen bei der Kammer gehören an:
    1. Ziffer eins
      je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierärztinnen und Fachtierärzte oder sonstiger anerkannter Spezialisten;
    3. Ziffer 3
      je Fachgebiet mindestens eine über Vorschlag des Rektorates der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig tätiger Universitätslehrerinnen und -lehrer.
  2. Absatz 2,Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu bestellen. Jeder Senat besteht aus einer oder einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen. Der oder die Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im Voraus festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.