Absatz eins,Den Fachtierarztprüfungskommissionen bei der Kammer gehören an:
- Ziffer einsje Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;
- Ziffer 2je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierärztinnen und Fachtierärzte oder sonstiger anerkannter Spezialisten;
- Ziffer 3je Fachgebiet mindestens eine über Vorschlag des Rektorates der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig tätiger Universitätslehrerinnen und -lehrer.