Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
BGBl. I Nr. 171/2021
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Tierärzteliste
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
- Ziffer einsVor- und Familiennamen;
- Ziffer 2akademischer Grad;
- Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
- Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 6,);
- Ziffer 6Hauptwohnsitz;
- Ziffer 7Zustelladresse;
- Ziffer 8bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
- Ziffer 9eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
- Ziffer 10Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
- Ziffer 11Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
- Ziffer 12Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
- Ziffer 13Fachtierarzttitel;
- Ziffer 14Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
- Ziffer 15Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (Paragraph 24,);
- Ziffer 16Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18,;
- Ziffer 17TGD-Teilnahme(n);
- Ziffer 18amtliche Beauftragungen.
- Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
- Absatz 4,Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
- Ziffer einsspezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
- Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
- Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden. - Absatz 5,Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
- Absatz 6,Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
- Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.