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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.06.2021 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 8↗RIS↗

Tierärzteliste

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen;
    2. Ziffer 2
      akademischer Grad;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    5. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 6,);
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz;
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    8. Ziffer 8
      bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
    9. Ziffer 9
      eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
    10. Ziffer 10
      Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
    11. Ziffer 11
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    12. Ziffer 12
      Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
    13. Ziffer 13
      Fachtierarzttitel;
    14. Ziffer 14
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    15. Ziffer 15
      Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (Paragraph 24,);
    16. Ziffer 16
      Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18,;
    17. Ziffer 17
      TGD-Teilnahme(n);
    18. Ziffer 18
      amtliche Beauftragungen.
  3. Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. Absatz 4,Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.