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BGBl. I Nr. 175/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 361 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 48/2001 · danach: BGBl. I Nr. 175/2021 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2021 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Gewährleistung
§ 8.
(1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
(2) Der Verbraucher hat dem Unternehmer die mangelhafte Sache zur Durchführung der Verbesserung oder des Austausches zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der; der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 175/2021)
Anmerkung
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021
Schlagworte
Versandkosten, Arbeitskosten