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BGBl. I Nr. 175/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2021 § 4↗RIS↗

Gewährleistungspflicht des Unternehmers

Paragraph 4,

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (Paragraph 5,) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (Paragraph 6,) hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach Paragraph 7, erfüllt wird und dass im Fall des Paragraph 8, die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird.