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BGBl. I Nr. 175/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2021 § 5↗RIS↗

Vertraglich vereinbarte Eigenschaften

Paragraph 5,

Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Sie muss insbesondere, soweit zutreffend,

  1. Ziffer eins
    ihrer Beschreibung im Vertrag entsprechen sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die sich aus dem Vertrag ergeben,
  2. Ziffer 2
    sich für einen bestimmten, vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat,
  3. Ziffer 3
    den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen – einschließlich solchen zur Montage oder Installation – ausgestattet sein und im Fall einer digitalen Leistung auch mit Kundendienst bereitgestellt werden und
  4. Ziffer 4
    wie im Vertrag bestimmt, aktualisiert werden.