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BGBl. I Nr. 177/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ und des COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) 251 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 3 Z 2
in Kraft 20.05.2006 – 09.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 68/2006 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 10.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 177/2021 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus
1. Professoren und Professorinnen der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren und Lektorinnen für Sprachunterricht,“
3. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter und Wissenschafterinnen. Eine Weiterbestellung ist möglich.
(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß dass Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
1. die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
2. über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
(3) Das wissenschaftliche Personal hat für die Dauer von drei Jahren zu wählen:
1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen,
der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.