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BGBl. I Nr. 19/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundessportakademiengesetzes und des IQS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 3 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 5a (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2021) · idF BGBl. I Nr. 101/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 19/2021 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 19/2021 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7.
(1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Hochschullehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).
(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(5a) In den Angelegenheiten des § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 kann das den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zur Dienstleistung zugewiesene Personal Tätigkeiten für den Erhalter im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen. Dabei ist der Gesamtzeitaufwand für diese Tätigkeiten festzuhalten und die Aufzeichnungen darüber sind dem Bund zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist hinsichtlich des Personals in vergleichbarem Ausmaß für anerkannte private Pädagogische Hochschulen anwendbar.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung