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BGBl. I Nr. 19/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bundessportakademiengesetzes und des IQS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 4211 § 0↗RIS↗
§ 26bgeändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.09.2017 – 31.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 9/2012 · danach: BGBl. I Nr. 19/2021 § 26b↗RIS↗
in Kraft 01.09.2021 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 19/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022 § 26b↗RIS↗
Begabungsförderung – Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände
§ 26b.
(1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen (Begabungsförderung).
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
(4) Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Schülers,
3. den Namen des unterrichtenden Lehrers,
4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
7. die Beurteilung der Leistungen sowie
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021