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BGBl. I Nr. 190/2021

kundgemacht 28.10.2021 RIS↗Parlament↗
Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 129aufgehoben
in Kraft 22.11.2011 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 129↗RIS↗

Koordinationsverfahren

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
    1. Ziffer eins
      die Marktdefinition oder die Marktanalyse (Paragraph 36 und 37) oder
    2. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 43 auferlegt werden,

    ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Paragraph 128, zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

  2. Absatz 2,Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Absatz 3, kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls
    1. Ziffer eins
      die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, und
    2. Ziffer 2
      sich die Vollziehungshandlung auf die Marktdefinition oder die Marktanalyse nach Paragraph 36 und 37 bezieht.
  4. Absatz 3 a,Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach Paragraphen 128, Absatz eins und 129 Absatz eins, zu unterwerfen.
  5. Absatz 3 b,Die Vollziehungshandlung ist jedoch um weitere drei Monate aufzuschieben, falls
    1. Ziffer eins
      die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, und
    2. Ziffer 2
      sich die Vollziehungshandlung auf die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraphen 38 bis 43 bezieht.
  6. Absatz 3 c,Innerhalb der Frist nach Absatz 3 b, hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Paragraph eins, zu ermitteln.
  7. Absatz 3 d,Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Absatz 3 b, in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission nach Absatz 3 b, Ziffer eins, teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.
  8. Absatz 3 e,Richtet die Europäische Kommission unter den Voraussetzungen des Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht gemäß Paragraph 129, Absatz 6, bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 128, zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.
  9. Absatz 3 f,Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Absatz eins, können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.
  10. Absatz 3 g,Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, gehemmt.
  11. Absatz 4,Vollziehungshandlungen gemäß Absatz eins, können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Absatz eins, durchzuführen.
  12. Absatz 5,Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.
  13. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Absatz eins, zu führen und dieses zu veröffentlichen.