Absatz eins,Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
BGBl. I Nr. 190/2021
Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aufgehoben
Anzeigepflicht
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Bereitstellers,
- Ziffer 2gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
- Ziffer 3Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
- Ziffer 4voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
- Absatz 3,Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
- Absatz 4,Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
- Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 3, ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Absatz 4, erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
- Absatz 6,Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter Paragraph 26, Absatz 2, fallen – die Bestimmungen der Paragraphen 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24 a, 25, 25 a, 25 b, 25 c, 25 d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.