Absatz eins,Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
- Ziffer einsinnerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
- Ziffer 2deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.