Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
- Ziffer einsEntgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
- Ziffer 2Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
- Ziffer 3die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,
- Ziffer 4die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Teilnehmer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Rufnummer bei rufnummeradressierten Diensten, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.