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BGBl. I Nr. 190/2021

kundgemacht 28.10.2021 RIS↗Parlament↗
Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 26aufgehoben
in Kraft 22.11.2011 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 26↗RIS↗

4. Abschnitt
Universaldienst

Begriff und Umfang

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
  2. Absatz 2,Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
    2. Ziffer 2
      die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des Paragraph 28, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des Paragraph 28, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
  3. Absatz 3,Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. Paragraph 25, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, verpflichteten Unternehmens haben außer den in Paragraph 25, genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (Paragraph 29, Absatz 2,) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (Paragraph 19,) zu enthalten.