Absatz eins,Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
- Ziffer einsdie Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
- Ziffer 2die Störungshäufigkeit,
- Ziffer 3die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
- Ziffer 4der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
- Ziffer 5die Verbindungsaufbauzeit,
- Ziffer 6die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
- Ziffer 8der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
- Ziffer 9der Anteil beanstandeter Rechnungen
geregelt werden.