Absatz eins,Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
BGBl. I Nr. 190/2021
Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35aufgehoben
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Paragraph 35,
- Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
- Ziffer 2die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
- Ziffer 3das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
- Ziffer 4das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
- Ziffer 5die jeweilige Marktphase,
- Ziffer 6der technologiebedingte Vorsprung,
- Ziffer 7allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
- Ziffer 8die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
- Ziffer 9das Ausmaß vertikaler Integration,
- Ziffer 10das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
- Ziffer 11der Zugang zu Finanzmitteln,
- Ziffer 12die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
- Ziffer 13das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
- Absatz 3,Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
- Absatz 4,Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,
- Ziffer 2die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
- Ziffer 3das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
- Ziffer 4die vorhandene Markttransparenz,
- Ziffer 5die jeweilige Marktphase,
- Ziffer 6die Homogenität der Produkte,
- Ziffer 7die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
- Ziffer 8das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
- Ziffer 9das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
- Ziffer 10die Existenz freier Kapazitäten,
- Ziffer 11die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
- Ziffer 12Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
- Ziffer 13das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
- Ziffer 14vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
- Absatz 5,Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.