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BGBl. I Nr. 190/2021

kundgemacht 28.10.2021 RIS↗Parlament↗
Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 35aufgehoben
in Kraft 22.11.2011 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 35↗RIS↗

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    5. Ziffer 5
      die jeweilige Marktphase,
    6. Ziffer 6
      der technologiebedingte Vorsprung,
    7. Ziffer 7
      allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
    8. Ziffer 8
      die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
    9. Ziffer 9
      das Ausmaß vertikaler Integration,
    10. Ziffer 10
      das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
    11. Ziffer 11
      der Zugang zu Finanzmitteln,
    12. Ziffer 12
      die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
    13. Ziffer 13
      das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
  3. Absatz 3,Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. Ziffer 4
      die vorhandene Markttransparenz,
    5. Ziffer 5
      die jeweilige Marktphase,
    6. Ziffer 6
      die Homogenität der Produkte,
    7. Ziffer 7
      die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
    8. Ziffer 8
      das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    9. Ziffer 9
      das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
    10. Ziffer 10
      die Existenz freier Kapazitäten,
    11. Ziffer 11
      die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
    12. Ziffer 12
      Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
    13. Ziffer 13
      das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
    14. Ziffer 14
      vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
  5. Absatz 5,Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.