Absatz eins,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
- Ziffer einsdas 14. Lebensjahr vollendet haben und
- Ziffer 2
- Litera adie Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
- Litera bein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.