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BGBl. I Nr. 190/2021

kundgemacht 28.10.2021 RIS↗Parlament↗
Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 10 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 4, Z 5
in Kraft 01.01.2021 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 151/2020 · danach: BGBl. I Nr. 190/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.11.2021 – 28.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2.
(1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
3. Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003 2021, BGBl. I Nr. 70 190/2021,
5. sonstige Verfahren gemäß § 120 199 TKG 2003 2021,
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
… 26 unveränderte Absätze
7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
8. Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
10. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
11. Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
12. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
13. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G,
14. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G,
15. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
1. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
2. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
3. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
2. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
3. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
4. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
5. die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
6. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
7. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
8. die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
9. die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD-G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
10. Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen.
Schlagworte
Kinderschutz, Jugendschutz, Zuordnungsverfahren