Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 2/2021

kundgemacht 05.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 1161 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.2013 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 · danach: BGBl. I Nr. 2/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 2/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.