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BGBl. I Nr. 202/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FTE-Nationalstiftungsgesetz (FTEG) 6 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 31.12.2003 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 133/2003 · danach: BGBl. I Nr. 202/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 14.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 202/2021 § 2↗RIS↗
Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2.
(1) Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen. Technologie und Innovation in Österreich, insbesondere inter- und transdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
(2) Unter der Bezeichnung „Fonds Zukunft Österreich“ werden jährlich an die Begünstigten Fördermittel zur Finanzierung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung sowie von Technologie- und Innovationsentwicklung ausgeschüttet. Mit den Fördermitteln soll eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
1. Ermöglichung von Pionierforschung und von disruptiven Innovationen,
2. Erreichung oder Erhaltung von Technologieführerschaft in geeigneten Feldern,
3. Festigung und Förderung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems,
4. Intensivierung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere auch, um themenoffene und längerfristige Forschungshorizonte zu ermöglichen,
5. Verbreiterung und Vertiefung des Wissenstransfers sowie
6. Umsetzung von EU-Missionen und EU-Partnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft.
(3) Es können sowohl themenoffene Projekte, Initiativen und Programme als auch solche mit thematischer Schwerpunktsetzung gefördert werden.
(4) Bei der Mittelvergabe ist insbesondere auf die Erzielung eines größtmöglichen hochqualitativen Forschungsoutputs Bedacht zu nehmen. Die angestrebten und tatsächlich erreichten Outputs sind einem laufenden Monitoring zu unterziehen.