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BGBl. I Nr. 211/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vereinsgesetzes 2002, des Waffengesetzes 1996 und des Sprengmittelgesetzes 2010
Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 6 § 0↗RIS↗
§ 12ageändertAbs 1 Z 1a (neu)
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 · danach: BGBl. I Nr. 211/2021 § 12a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 211/2021 § 12a↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. Hauptstück
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Allgemeine Grundsätze
§ 12a.
(1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
1a. sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
2. ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
… 6 unveränderte Absätze
3. sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,
4. sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und
5. ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Schießmittel