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BGBl. I Nr. 227/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 227/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 11 § 0↗RIS↗
§ 1fneu
in Kraft 01.06.2021 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 227/2021 · danach: BGBl. I Nr. 24/2022 § 1f↗RIS↗

Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

Paragraph eins f,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
    1. Ziffer eins
      bei Krankenanstalten oder
    2. Ziffer 2
      bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
    3. Ziffer 3
      bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
    beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
  2. Absatz 2,Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Absatz eins, sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
    1. Ziffer eins
      für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder
    2. Ziffer 2
      für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste
    gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
  3. Absatz 3,Als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
    1. Ziffer eins
      die im Bereich der Länder nach Artikel 127, Absatz eins und Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      die im Bereich der Gemeinden nach Artikel 127 a, Absatz eins und Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
    Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 16, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, gemeinnützig geführt werden
  4. Absatz 4,Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Absatz 2, sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
  5. Absatz 5,Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.