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BGBl. I Nr. 232/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Hochschulgesetzes 2005 und des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 232/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 171 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2013 · danach: BGBl. I Nr. 232/2021 § 65↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 232/2021 § 65↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65.
(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören. Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.