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BGBl. I Nr. 232/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Hochschulgesetzes 2005 und des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 232/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 171 § 0↗RIS↗
§ 82kaufgehoben
in Kraft 25.08.2021 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 170/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 232/2021 § 82k↗RIS↗

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

Paragraph 82 k,

  1. Absatz eins,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
    gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt Absatz eins, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.