Verweisung auf andere Rechtsvorschriften Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11.
(1) Soweit Bei den in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die jeweils geltende Fassung gewählte Form für alle Geschlechter.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
jetzt § 10
Schlagworte
BGBl. Nr. 199/1980